Das Arbeitsrecht (AR) ist dasjenige Rechtsgebiet, das die Tätigkeit des unselbstständigen Arbeitnehmers, das heißt des abhängig Beschäftigten, umfasst. Es betrifft folglich die Personen, die auf Grund eines Arbeitsvertrages in einem Betrieb tätig und an Weisungen des Unternehmens gebunden sind. Das AR. ist damit nicht auf Selbstständige, Beamte, Richter und Soldaten anwendbar.
Rechtsquellen des AR. sind neben dem Recht der Europäischen Union, die Verfassung (Grundgesetz), das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Gesetzte. Daneben können betriebliche Vereinbarungen, Tarifverträge und Arbeitsverträge Rechtsquellen, das heißt Grundlage des Arbeitsverhältnisses sein. Das Verfassungsrecht hat zusammen mit dem Recht der Europäischen Union den höchsten Rang. Es gilt im AR. das so genannte Günstigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass immer diejenige Rechtsnorm anzuwenden ist, ganz gleich, ob es sich um eine Verfassungsvorschrift oder eine (günstigere) Klausel des Arbeitsvertrages handelt. Dies bedeutet auch, dass Klauseln des Arbeitsvertrages nicht gegen (günstigere) gesetzliche Vorschriften verstoßen dürfen.
Grundlage jedes Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Es ist dafür grundsätzlich keine besondere Form erforderlich, so dass auch mündliche Absprachen möglich sind. Schriftliche Verträge sind allerdings durch Tarifverträge vorgeschrieben. Mündliche Verträge sind dann unwirksam. Es gilt aber in jedem Fall das Nachweisgesetz, das heißt, es verpflichtet den Arbeitgeber, bei mündlichen Verträgen die wesentlichen Bedingungen schriftlich niederzulegen.
Durch das Arbeitsverhältnis sind beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu wechselseitigen Leistungen verpflichtet:
– Arbeitgeber: ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung mit Sozialleistungen und Nebenpflichten (Gleichbehandlung, Arbeitsschutzmaßnahmen, Schaffung zumutbarer Arbeitsbedingungen) verpflichtet.
– Arbeitnehmer: ist verpflichtet die vereinbarte Tätigkeit ordnungsgemäß durchzuführen und die so genannte Treuepflicht mit der Verschwiegenheitspflicht und Nebenpflichten (Überstunden, Bereitschaftsdienst) einzuhalten.
Ein wesentlicher Teil des modernen AR. ist – gerade in der Pflege – der Arbeitsschutz. Es existieren dazu einige Schutzvorschriften. Grundlage des Schutzes der Mitarbeiter ist die Fürsorgepflicht aus § 618 BGB. Danach muss gewährleistet werden, dass die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht gefährdet sind. Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist gleichfalls das weit verbreitete „Mobbing“ zu verhindern. Neben diesem Grundsatz existieren spezielle Schutzvorschriften: Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzgesetz, Gewerbeordnung, Arbeitsstättenverordnung, Medizinproduktegesetz.
Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, der (werdenden) Mutter besonderen arbeitsrechtlichen Schutz zu gewährleisten. Der Schutz der erwerbstätigen Mütter ruht auf drei Säulen, nämlich dem Gefahrschutz, dem Arbeitsplatzschutz und dem Entgeltschutz. Die Rechte stehen der Schwangeren erst nach Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft zu. Am Arbeitsplatz müssen die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowohl zum Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin als auch der stillenden Mutter getroffen werden. Es gilt außerdem ein Beschäftigungsverbot, wenn auf Grund eines ärztlichen Attestes durch die Arbeitstätigkeit eine Gesundheitsgefährdung für die Arbeitnehmerin selbst oder den Embryo eintreten könnte. Das Gesetz nennt darüber hinaus weitere Beschäftigungsverbote, wie das regelmäßige Heben von Lasten über fünf Kilogramm und gelegentlich über zehn Kilogramm, das Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren, nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats Verrichtungen, bei denen die werdende Mutter ständig stehen muss, sofern die Arbeitszeit täglich mehr als vier Stunden dauert, das Arbeiten in Zwangshaltung.
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